Personenstand (Geschlechtsvermerk im Geburtenbuch)
Die aktuellen Verfahrensschritte im Kampf gegen behördliche Windmühlen stehen obenauf. Für NeuleserInnen empfiehlt es sich daher, ganz unten zu beginnen. Alle Pdf-Dokumente stehen zur freien Verfügung.
EINFLUSS AUF DIE DEUTSCHE RECHTSPRECHUNG
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3.12.2009 (B 1973/08-13, siehe unten), das Monika Donners Rechtsansicht der Unzulässigkeit des Operationszwangs bestätigte hatte, nahm bereits Einfluss auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Diese deutsche oberste Instanz in Verfassungsfragen vertrat zwar schon vorher dieselbe Ansicht (vgl. zb. den Beschluss vom 6.12.2005; insb. Rn 65f.), hatte aber bis 2011 keine Gelegenheit, sie in einem Beschluss zu äußern. Am 11.1.2011 hat das BVerfG aufgrund einer Klage deutlich den staatlichen Zwang zu geschlechtsanpassenden Operationen verboten und dabei auch auf Monikas VfGH-Erkenntnis hingewiesen:
Zwar kann der Gesetzgeber näher bestimmen, wie der Nachweis der Stabilität und Irreversibilität des Empfindens und Lebens eines Transsexuellen im anderen Geschlecht zu führen ist. Dabei kann er auch über die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 TSG hinaus seine Anforderungen, zum Beispiel an die medizinische Begleitung des Transsexuellen, an sein Erscheinungsbild oder an die Qualität der Begutachtung, spezifizieren. Der Gesetzgeber stellt aber an den Nachweis der Dauerhaftigkeit des Empfindens und Lebens im anderen Geschlecht zu hohe, dem Betroffenen unzumutbare und insofern mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbare Anforderungen, wenn er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts von einem Transsexuellen unbedingt und ausnahmslos verlangt, sich Operationen zu unterziehen, die seine Geschlechtsmerkmale verändern und zur Zeugungsunfähigkeit führen (vgl. auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2009 - -, S. 8 ff.).
So erkannte das BVerfG, dass niemand zu schwerwiegenden operativen Eingriffen gezwungen werden darf. Damit ist die Personenstandsänderung ohne gaOp auch in Deutschland Realität, weil das Abverlangen einer Operation eine grobe Grundrechtsverletzung darstellt. Sexueller Selbstbestimmung (gemeint: geschlechtlicher Identität) unter Wahrung der Körperlichen Integrität kommt ausdrücklich der Vorrang zu:
"Wägt man insofern die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit zur Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht nach § 8 TSG zu machen, mit den schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen des Transsexuellen ab, die er dadurch erfährt, dass er nur dann die rechtliche Anerkennung in seinem empfundenen Geschlecht erhält, wenn er sich Operationen unterzieht, die tief in seine körperliche Integrität eingreifen, selbst wenn diese medizinisch nicht indiziert sind und bei Mann-zu-Frau Transsexuellen zudem oft schon aufgrund von Hormonbehandlungen Zeugungsunfähigkeit besteht, dann ist dem Recht des Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung seiner körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen.'" (Vgl. Pkt. I / Rn 72 des Beschlusses vom 11.1.2011)
Die dem entgegenstehenden Bestimmungen des TSG waren daher wegen Verfassungswidrigkeit (Vertoß gegen Grundrechte) aufzuheben:
"Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein Transsexueller dadurch erfährt, dass sein empfundenes Geschlecht personenstandsrechtlich nicht anerkannt wird, wenn er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllt und deshalb ein Transsexueller eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht eingehen kann, die seiner sexuellen Orientierung entspricht, wird § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt." (Vgl. Pkt. II / D dieses Beschlusses)
Das dt. Innenministerum bestätigt per Email (16. Feb. 2011), dass sich seit der Rechtsprechung des BVerfG die Verwaltungspraxis deutlich geändert hat: Personenstandsänderungen müssen auch dann durchgeführt werden, wenn keine gaOp vorliegt.
Es soll aber immer noch dt. Verwaltungsbehörden/Gerichte geben, die rechtswidrigerweise Personenstandsänderungen beim Nichtvorliegen der gaOp verweigern. Deutsche Betroffene, also TS, die keine gaOp machen können oder wollen, tun wahrscheinlich gut daran, 1. die besagte Stellungnahme des BMI auszudrucken, diese dem Amt/Gericht vorzulegen und 2. eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zu erstatten.
AUCH DIE SCHWEIZ ZIEHT NACH
Das Zürcher Obergericht hat Anfang 2011 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass sich die betroffene Person, eine Transfrau, keiner operativen Änderung des Geschlechts unterziehen muss. Die Begründung: Ein operativer Eingriff verletzt die körperliche Integrität. Erfreulicherweise entschied dieses Gericht: "Die Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen bestimmt sich nicht allein nach seinen körperlichen Merkmalen, sondern nach seiner ganzen Persönlichkeit." Trotzdem gibt es in der Schweiz noch Handlungsbedarf, weil man nach wie vor an der Relevanz der Zeugungsunfähigkeit festhält. Noch...
AUFHEBUNG DES OP-ZWANGS AUCH IN ITALIEN
Am 11. März 2011 entschied der Römische Oberste Gerichtshof, dass eine Sterilisationen keine Bedingung für die Personenstandsänderung sein darf. Das italienische Transsexuellengesetz ist daher überholt. Italien ist nach Ungarn, Finnland, Großbritannien, Spanien, Österreich (2009), der BRD (2011) und der Schweiz (2011) die achte europäische Nation, in der der Operationszwang aufgehoben wurde.
VERWALTUNGSBEHÖRDLICHES
26.04.2010: Neue Geburtsurkunde
Die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde war der letzte Schritt, der im langen Marsch auf dem Weg zu Monikas geschlechtlicher Selbstbestimmung gegenüber veralteten staatlichen Ansichten gesetzt wurde. Nun ist Monika sozusagen rückwirkend weiblich geboren worden...
24.03.2010: Positiver Bescheid der Behörde II. Instanz
Mit Bescheid vom 24.03.2010 wurde Monikas Berufung vom 07.11.2008 stattgegeben: Der Personenstand ist ab sofort weiblich, d.h. der Geschlechtsvermerk im Geburtenbuch wurde von „männlich“ auf „weiblich“ geändert. Seit dem ersten Antrag vom 21.08.2008, mit dem sie diese Änderung erwirken wollte, vergingen 20 Monate. Es war verdammt nervig, diesen Papierkrieg gegen Beamtenwindmühlen zu führen, aber es hat sich gelohnt: In Österreich muss sich ab sofort niemand mehr operieren lassen, um rechtlich im Gegengeburtsgeschlecht anerkannt zu werden. Wer mag, kann es freilich tun. Die Republik Österreich hat sich, nachdem ihr Monika kräftig in den Hintern trat, klar zum sozialen Geschlecht bekannt, was als Fortschritt in Sachen Menschenwürde erachtet werden kann.
HÖCHSTGERICHTLICHES
03.12.2009: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH)
Mit dem Erkenntnis Zl. B 1973/08-13 stellte der VfGH in Monikas Fall ausdrücklich und für die Behörden verbindlich fest: „Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrags im Geburtenbuch ist keineswegs eine (genitalverändernde) Operation …“ Die Behörde hat zudem verfassungswidrig gehandelt, weil ihr grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind und sie dadurch die Beweislast zu Monikas Nachteil umkehrte. Außerdem wurde die diesbezügliche Anordnung („Erlass“ 2007) des Innenministeriums (BMI), dem die Personenstandsbehörden in der mittelbaren Bundesverwaltung unterstehen, als unbeachtlich bzw. zum rechtlichen Nullum erklärt. Das muss freilich auch für das gleichgelagerte Schreiben aus dem Jahr 2009 gelten, welches nun hoffentlich – im Sinne der Sparsamkeit – als behördliches Klopapier verwendet werden wird.
Da nun die Judikatur beider öffentlichrechtlicher Gerichtshöfe (VfGH und VwGH) eindeutig die rechtliche Anerkennung im sozialen Geschlecht ohne operative Eingriffe anordnet, werden die Verwaltungsbehörden bald zähneknirschend die ersten Personenstandsänderungen bei Frauen mit Penis vornehmen müssen. Die beamteten Bürohengste laufen zwar grundsätzlich langsam, werden aber eventuell durch (weitere) Strafanzeigen zur etwas rascheren, rechtmäßigeren, menschenwürdigeren Vollziehung angespornt werden. Wer steht schon gerne als Beschuldigter vor Gericht und setzt damit seinen sicheren Arbeitsplatz aufs Spiel?
Folglich forderte Monika die Behörde dazu auf, umgehend für eine rechtmäßige Vollziehung zu sorgen und endlich ihren Personenstand auf weiblich zu ändern, widrigenfalls sie auch Strafanzeige gegen einzelne Entscheidungsträger erstatten würde...
- Erkenntnis des VfGH vom 03.12.2009
- Aufforderung an die Behörde vom 04.01.2010
- Aufforderung an die Behörde vom 29.01.2010
STRAFRECHTLICHES
Ergänzung des Strafantrages per 27.11.2009
Kurz nachdem Monika von Seiten der Uni Linz ein weiterer „Geheimerlass“ des BMI aus 2009, Zl. BMI-VA 1300/0063-III/2/2009, zugespielt worden war, in welchem bei Mann zu Frau Transsexuellen vor einer Personenstandänderung explizit die „Entfernung des Penis“ und die „Entfernung der Hoden“ inklusive „Bildung einer Neovagina und Neoclitoris“ gefordert wird, hat sie die Strafanzeige vom 21.9.2009 um diesen Sachverhalt erweitert. Gleichzeitig hat sie um umgehende Information über den Verfahrensstand ersucht. Dieser Bitte wurde erwartungsgemäß bis dato nicht nachgekommen. Der Staat kann mit Dir machen, was er will. Aber wehe, Du fährst einmal zu schnell. Dir droht die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn Du nicht umgehend zahlst...
21.09.2009: Strafanzeige gegen Innenminister alt und neu
Nachdem ihr die Behörde unrechtmäßigerweise ein weiteres Gutachten abverlangte, war Monikas persönliches Maß beamteter Inkompetenz voll. Sie hatte genug von den Schreibtischhelden, die meinten, vollkommen willkürlich in ihrem Leben mitentscheiden zu dürfen. So erstattete Monika Strafanzeige gegen die alte und neue Leitung und die sachbearbeitende Juristin des BMI wegen Amtsmissbrauches gem. § 302 Strafgesetzbuch und wegen Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinne gem. §§ 3e, 3f und 3g Verbotsgesetz. Dass bei offenkundigem Ignorieren von höchstgerichtlichen Entscheidungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen wissentlicher Befugnismissbrauch vorliegt, dürfte wohl jedem einleuchten. Hinsichtlich des Tatbestandes der Wiederbetätigung hat Monika wie folgt argumentiert: Wenn die geschlechtsverändernde Operation gem. wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich das vorhandene körperliche Geschlecht anpassen, nicht aber das körperliche Wunschgeschlecht herstellen kann, und wenn die Rechtsprechung ausdrücklich einen derartigen Eingriff nicht als Voraussetzung für Personenstandsänderungen ansieht, dann bleibt als Motivation der menschenunwürdigen Vorgaben aus dem BMI lediglich das Ziel der „Unfruchtbarmachung unwerten Lebens“, wie es unter Hitler verfolgt wurde.
HÖCHSTGERICHTLICHES UND VERWALTUNGSBEHÖRDLICHES
03.05.2009: Wiederaufnahmeantrag
Mit dem menschenfreundlichen Erkenntnis des VwGH vom 27.2.2009 (siehe unten) war die Rechtslage 100%ig klar: Rechtlich gibt es Frauen mit Penis und Männer mit Vagina. Bei Vorliegen der erwähnten Kriterien (1. Maßnahmen, 2. Deutliche Annäherung und 3. Zukunftsprognose) „hat die Personenstandsbehörde“, so der VwGH, „die Beurkundung des Geschlechts im Geburtenbuch zu ändern, weil sie nach der Eintragung unrichtig wurden.“ Folglich stellte Monika einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zweiter Instanz, in welchem sie auch gleich jenes Gutachtachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie vorlegte, welches die Behörde zwar von ihr verlangt, es ihr aber nicht vorlegen lassen hatte. Das Gutachten bescheinigt Monikas Weiblichkeit (siehe Beilage 1 zur VfGH-Beschwerde).
Die Behörde hätte daher ihrem Antrag entsprechen müssen. Sie tat nichts dergleichen, sondern verlangte stattdessen – auf Weisung des BMI – die Vorlage eines formell und materiell identischen Gutachtens wie jenes, das Monika doch bereits vorgelegt hatte: das Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie, aus welchem ihre deutliche Annäherung an das weibliche Geschlecht hervorgehen muss. „Die wollen mich verarschen!“, dachte Monika wütend. Nachdem sie sich beruhigt hatte, erstattete sie Strafanzeige gegen die maßgeblichen Leute im BMI (siehe oben).
Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2009
In einem inhaltlich identischen Fall einer sehr lieben Freundin, mit der sich Monika regelmäßig abgesprochen hatte, hat der VwGH mit dem Erkenntnis Zl. 2008/17/0054-8 erfreulicherweise ihre, d.h. beider, Rechtsansicht bestätigt: „Ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die von der Behörde geforderte Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, ist keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts.“ Der VwGH weist zudem abermals „in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis vom 30. September 1997 auf die (psychische) Komponente des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht“ hin. Das bedeutet nun, dass der VfGH gar nicht anders entscheiden „kann“ und Monika mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Recht geben wird.
HÖCHSTGERICHTLICHES
09.12.2008: Geburtenbucheintrag / Beschwerde an den VfGH
Ziemlich rasch beim VfGH: Gegen den abweisenden Bescheid der Personenstandsbehörde zweiter Instanz vom 7.11.2008 erhob Monika am 9.12.2008 Beschwerde beim VfGH wegen Verletzung in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten durch den Bescheid selbst und wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm, nämlich des "Erlasses" des BMI vom 12.1.2007, VA 1300/0013-III/2/2007, betreffend Transsexualität – Vorgangsweise nach Durchführung einer geschlechtsanpassenden Operation (gaOp). Mit diesem Erlass wird nämlich zur rechtlichen Anerkennung im Gegengeburtsgeschlecht eine gaOp, d.h. de facto bei Mann zu Frau Transsexuellen die Entfernung von Penis, Hoden und Keimdrüsen sowie die Formung einer Neovagina verlangt – ohne dass dies Gesetz oder Judikatur des VwGH fordern würden. Die Rechtsprechung des VwGH vom 30.9.1997, Zl. 95/01/0061, sieht sinngemäß folgende Kriterien für eine Personenstandänderung bei Transsexuellen vor:
- Geschlechtskorrigierende Maßnahmen (nicht Operationen!)
- Deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des Identitätsgeschlechts
- Zukunftsprognose, der zufolge die/der Betroffene sich mit hoher Wahrscheinlichkeit immer diesem Geschlecht zugehörig erachten wird
Monikas Hauptargument war also, dass diese Kriterien durch sie erfüllt wurden, weil eine gaOp eben keine Voraussetzung zur Personenstandsänderung ist. Die Behandlungsempfehlungen, auf die besagter "Erlass" Bezug nimmt, treffen keine Regelung über Art und Form der gaOp. Neben dem diskriminierenden Inhalt (inhaltliche Verfassungswidrigkeit insb. wegen Nichtachtung der Privatsphäre und de facto Ungleichbehandlung v.a. gegenüber Frau zu Mann Transsexuellen, bei denen weder Vernähung der Vagina noch Phalloplastie verlangt werden) ist dieser Erlass ihres Erachtens aber auch formell verfassungswidrig. Er berührt nämlich die Rechtssphäre von Privatpersonen (erheblich) und ermöglicht eine vom Gesetz abweichende Vollziehung. Deshalb wäre diese als Verwaltungsverordnung getarnte Rechtsverordnung gehörig kundzumachen gewesen. Dies ist jedoch - in offenbarem Bewusstsein des menschenverachtenden Inhalts - nicht geschehen. Vermutlich wird der VfGH wieder einmal nicht auf die materielle Verfassungswidrigkeit eingehen, sondern lediglich den besagten Erlass aus formellen Gründen aufheben. Diskriminierungsschutz im 21. Jhdt? Eventuell muss sie ja bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen. Bis der entschieden hat, könnte Monika bereits Oma sein...
Dass Monika irrwitzigerweise auch als Juristin zur Einbringung der Beschwerde einen Rechtsanwalt benötige, ist der Gipfel österreichischer Verbürokratisierung. An dieser Stelle sei ihrem Bekannten Dr. Roland Gabl für sein Vertrauen gedankt, dass er die von Monika verfasste Beschwerde als RA unter- und abfertigte.
- Bescheidbeschwerde VfGH
- Beilage 1 (Psychiatr. Privatgutachten)
- Beilage 2 (Patientenbrief Gyn/AKH)
- Beilage 3 (Psychoth. Stellungnahme)
- Beilage 4 (Logopädscher Bericht)
- Beilage 5 bis 15: Kein download (Inhalt der Befunde etc. ergibt sich aus der Beschwerde)
VERWALTUNGSBEHÖRDLICHES
15.12.2008: Geburtenbucheintrag / Erneuter Antrag - Berufung an II. Instanz
Am 15.12.2008 legte Monika Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 9.12.2008 ein, mit dem ihr neuerlicher Antrag auf Eintragung eines Randvermerks über die Änderung ihres Geschlechts wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Wie bereits im Antrag vom 2.12.2008 ausgeführt, liegt eine ergebnisrelevante Änderung des Sachverhaltes vor. Dies, weil Monika mit Gutachten nachweisen kann, dass geschlechtskorrigierende Maßnahmen (keine gaOp) zu einer sehr deutlichen Annäherung an das weibliche Geschlecht geführt haben – so wie es die Judikatur des VwGH verlangt.
- Berufung an Behörde II. Instanz
- Beilagen: siehe VfGH-Beschwerde vom 9.12.2008
9.12.2008: Geburtenbucheintrag / Erneuter Antrag - Zurückweisung II. Instanz
Wieder sehr rasch reagierte die Behörde erster Instanz auf Monikas erneuten Antrag vom 2.12.2008 auf Eintragung eines Randvermerks über die Änderung ihres Geschlechts: mit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache. Am entscheidungsrelevanten Sachverhalt habe sich nichts geändert, zumal Monika sich bis dato keiner gaOp, wie der BMI-Erlass vom 12.1.2007 sie verlangt, unterzogen habe. Wohlgemerkt bezeichnet die Behörde das Schreiben des BMI als „Erlass“. Nun gut, dann gibt es eben wieder eine Berufung (siehe oben).
- Bescheid I. Instanz (Zurückweisung)
- Beilagen: siehe VfGH-Beschwerde vom 9.12.2008
02.12.2008: Geburtenbucheintrag / Erneuter Antrag Behörde I. Instanz
Parallel zur VfGH-Beschwerde vom 9.12.2008 stellte Monika den neuerlichen Antrag auf Eintragung eines Geschlechtsvermerks beim Linzer Geburtenbuch (I. Instanz), weil sie im zweitinstanzlichen Verfahren aufgrund vorzeitiger Abweisung vor allem ein äußerst relevantes Privatgutachten (Siehe Beilage 1 der VfGH-Beschwerde) nicht vorbringen konnte, obwohl man es damals verlangt hatte! Dass man sich beim Department für Gerichtsmedizin der Uni Wien als unzuständig für eine Fleischbeschau oder Gesamtbeurteilung zum Thema "Deutliche Annäherung an das äußere weibliche Erscheinungsbild" erachtete, veranlasste die Behörde zweiter Instanz dazu, Monikas Berufung abzuweisen. Aufgrund ergebnisrelevanter Sachverhaltsänderung liegt Monikas Ansicht nach aber keine res iudicata (ne bis in idem) vor, d.h. es dürfte nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
- Erneuter Antrag Geburtenbuch Linz
- Beilagen: siehe VfGH-Beschwerde vom 9.12.2008
07.11.2008: Geburtenbucheintrag / Abweisender Bescheid II. Instanz
Die Behörde zweiter Instanz weist die Berufung vom 26.9.2008 mit der Begründung ab, dass Monika die deutliche Annäherung an das weibliche Geschlecht nicht beweisen konnte, weil kein Gutachten seitens des gerichtsmedizinischen Instituts vorgelegt werden konnte. Dies, obwohl man ihr keine Gelegenheit gab, selbst ein Gutachten beizubringen. Im Ergebnis hat die Behörde den Grundsatz der amtswegigen Klärung des Sachverhalts zu Monikas Lasten und zu Unrecht in eine Beweislastumkehr umgewandelt. Grundsätzlich wurde der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde unter Abstellen auf den verfassungswidrigen "Erlass" des BMI vom 12.1.2007 bestätigt. Nun geht die juristische Reise weiter zum Verfassungsgerichtshof. Gleichzeitig nochmaliger Antrag bei Behörde I. Instanz.
26.09.2008: Geburtenbucheintrag / Berufung an II. Instanz / SV-Gutachten!?
Mit Schreiben vom 26. September 2008 schlägt die Berufungsbehörde vor, durch ein Sachverständigengutachten (auf Monikas Kosten) bestätigen zu lassen, dass geschlechtskorrigierende Maßnahmen zu einer deutlichen Annäherung an das äußere weibliche Erscheinungsbild führten. In ihrem Antwortschreiben vom 15. Oktober 2008 weist Monika darauf hin, dass sich das von der Behörde vorgeschlagene Department für Gerichtsmedizin der Uni Wien zu dieser "Fleischbeschau" als nicht zuständig erachtet (wohl bewusst des diskriminierenden Charakters). Bereits am folgenden Tag mailt der sehr entgegenkommende Beamte, dass er nun „weisungsgemäß abweisen“ muss. Immerhin wird Monika aber diesmal als Frau angeschrieben...
04.09.2008: Geburtenbucheintrag / Berufung an II. Instanz
Am 04. September 2008 verfasste Monika eine Berufung gegen den Bescheid erster Instanz. Darin wurde hauptsächlich angeführt, dass weder Gesetz noch Judikatur (Verwaltungsgerichtshof = VwGH) eine geschlechtsanpassende Operation im Sinne einer genitalanpassenden Operation – "Verstümmelungskastration" (Kampfbegriff) – verlangen. Ebenso wurden jene Grund- und Freiheitsrechte aufgezählt, in welchen sie sich im Falle einer neuerlichen Abweisung verletzt erachten würde. Mit 8 Beilagen wurde die deutliche Annäherung an das weibliche Geschlecht dokumentiert (Beilagen siehe VfGH-Beschwerde). Reine Formsache, weil auch die zweite Instanz abweisen "muss". Kein Problem. Schließlich will Monika ja ohnehin bis zum VfGH.
27.08.2008: Geburtenbucheintrag / Abweisender Bescheid I. Instanz
Wie erwartet, wurde Monikas Antrag auf Änderung des Geschlechtsvermerks in der Geburtsurkunde von "männlich" auf "weiblich" mit Bescheid vom 27. August 2008 abgewiesen. In der Begründung führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass Monika sich keiner geschlechtsanpassenden Operation (gaOp) unterzogen hätte und stützt sich dabei auf einen Erlass des Innenministeriums (BMI) vom 12. Jänner 2007, der auf "Behandlungsempfehlungen bei Transsexuellen" aus dem Jahr 1997 Bezug nimmt. Dieser "Erlass" ist jedoch Monikas Meinung nach insb. aufgrund seines gesetz- und verfassungswidrigen Inhaltes als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren und wäre folglich gehörig kundzumachen gewesen. Diese Verordnung ist daher im höchstgerichtlichen Verfahren anfechtbar. Dankenswerter Weise wurde der Antrag vom 21.8.2008 (wie versprochen) äußerst rasch bearbeitet.
- Bescheid I. Instanz (Abweisung)
- Erlass des BMI vom 12.01.2007
- Behandlungsempfehlungen bei Transsexuellen in Österreich Juni 1997
21.08.2008: Geburtenbucheintrag / Antrag
Da Monika sich dazu entschieden hatte, im sozialen Geschlecht als Frau zu leben, wurde am 21.8.2008 die Änderung des geschlechtsspezifischen Geburtenbucheintrages auf "weiblich" beantragt. Die österreichische Verwaltungspraxis stellte bislang hinsichtlich der Auslegung des Wortes "Geschlecht" zu Unrecht rein auf das Keimdrüsengeschlecht (sowie primäre Geschlechtsorgane) ab. Da sich Monika keiner "Geschlechtskorrigierenden Operation" (geschlechtsanpassenden Operation, gaOp) unterzieht, begründete sie schon im Antrag sehr detailliert, in welchen Grundrechten sie sich im Falle der Abweisung ihres Antrages verletzt fühlen würde. Schließlich war das Ziel, rasch beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu landen und diesen um Klärung in Monikas Sinne zu bemühen. Um keine Zeit zu verlieren, hat Monika den zuständigen Behördenleiter vorab telefonisch ersucht, rasch zu entscheiden.
