Namensrecht

Die aktuellen Verfahrensschritte im Kampf gegen behördliche Windmühlen stehen obenauf. Für NeuleserInnen empfiehlt es sich daher, ganz unten zu beginnen. Alle Pdf-Dokumente stehen zur freien Verfügung.

 

 

ZWEITE NAMENSÄNDERUNG:  MONIKA ALEXANDRA DONNER

 

 

VERWALTUNGSBEHÖRDLICHES

 

19.4.2010: Positiver Bescheid der Behörde I. Instanz im Namensänderungsverfahren

 

Seit diesem Tag heißt Monika ganz offiziell "Monika Alexandra Donner". Sie hat sich schließlich doch für die deutsche Form des Namens "Monique" entschieden. Ihr Geschlecht war seit 24.3.2010 auch von Seiten der Ämter weiblich, weshalb der Genehmigung eines wirklich weiblichen ersten Vornamens nichts mehr im Wege stand. Da sie mangels Kontakt zu ihrer väterlichen Ursprungsfamilie nichts mehr mit dem alten Familiennamen "Justl" verbindet, hat Monika ihn durch einen Namen ersetzt, der besser zu ihr passt: Donner. Den Familiennamen kann man ohne Angabe von Gründen ändern (Kostenpunkt ca. 500.-- €).

Die Behörde, das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, hat, wie bisher alle Landesbehörden, erfreulicherweise rasch und unbürokratisch gearbeitet. Es war eine anstrengende Zeit bis hierher. Der ganze Papierkrieg, der Monika intensiv forderte und daher immer mehr nervte, ist nun in ihrer Sache endgültig vorbei, worüber sicher nicht nur Monika sondern auch die Behörden froh sind. Nun besteht endlich Rechtssicherheit darüber, wie mit transidenten Menschen amtlich zu verfahren ist, die kein Blutopfer erbringen wollen. In einem Telefonat mit dem Kabinett der Innenministerin erfuhr Monika, dass man auch dort froh über die neue Situation ist.

Die Sache ist allerdings nur Monikas Person und die anderer Transsexueller betreffend erledigt. Es gilt noch die unbeschränkt freie, also wirklich freie Namenswahl für alle Staatsbürger durchzusetzen.

 

 

 

24.03.2010:  Positiver Bescheid der Behörde II. Instanz im Personenstandsverfahren

 

Mit Bescheid vom 24.03.2010 wurde Monikas Berufung vom 07.11.2008 stattgegeben: Der Personenstand ist ab sofort weiblich, d.h. der Geschlechtsvermerk im Geburtenbuch wurde von „männlich“ auf „weiblich“ geändert. Daher steht der Namensänderung auf „Monika Alexandra“ nichts mehr im Wege.

  • Mehr Informationen unter Personenstand

 

 

 

HÖCHSTGERICHTLICHES

 

09.12.2009:  Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigte zwar in der Personenstandssache Monikas Rechtsansicht, dass für die rechtliche Anerkennung im sozialen Geschlecht keine genitalverändernde Operation (geschlechtsanpassende Operation = gaOp) erforderlich ist, trat aber ihre Beschwerde bezüglich der Namensänderung an den VwGH ab, weil die Verfassungsrichter der Ansicht waren, dass die Klärung verfassungsrechtlicher Aspekte in Monikas Fall nicht zu erwarten ist. Die Namensänderungs-Behörde habe zwar, gegebenenfalls gröblich, das einfachgesetzliche Recht unrichtig angewendet und hätte das Vorliegen Monikas Weiblichkeit selbst prüfen müssen, die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, die eine Bindung des Namens an das Geschlecht und die 10-Jahresfrist für eine neuerliche Namensänderung vorsehen, seien jedoch nicht verfassungswidrig.

 

 

09.12.2008:  2. Namensänderung / Beschwerde an den VfGH

Auch hier ziemlich rasch beim VfGH: Gegen den abweisenden Bescheid der Namensänderungsbehörde zweiter Instanz vom 3.11.2008 erhob Monika am 9.12.2008 Beschwerde an den VfGH wegen Verletzung in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten durch den Bescheid selbst und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des gültigen Namensänderungsgesetzes. Neben den Diskriminierungen aufgrund der Negierung ihres weiblichen Geschlechts (soziales Geschlecht; Anmerkung: Auch Transsexuelle mit gaOp sind mehr sozial als biologisch im Gegengeburtsgeschlecht) stellt die Verweigerung der Namensänderung auf "Monique Alexandra" eine menschenunwürdige Behandlung dar: Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre, des Gleichheitssatzes, der Erwerbsfreiheit, der Reisefreiheit etc. Neben der Aufhebung des zweitinstanzlichen Bescheides regte Monika auch die Aufhebung jener Paragraphen des Namensänderungsgesetzes an, welche den ersten Vornamen an das Geschlecht binden und das Verstreichen einer 10-Jahresfrist zur neuerlichen Namensänderung vorsehen. Diese Bestimmungen sind mehrfach verfassungswidrig: Gleichheitswidrigkeit liegt vor, weil die Beurteilung, welcher Name weiblich oder männlich ist, willkürliches Vollzugshandeln fördert und das Ziel der Geschlechtszuordnung anhand des ersten Vornamens wegen geschlechtsneutraler Vornamen und solcher von bestimmten Migranten nicht erreichbar ist. Außerdem obliegt es Monikas Erachtens JEDEM STAATSBÜRGER, SEINEN NAMEN FREI ZU WÄHLEN – unabhängig vom Geschlecht und ohne sonstige Beschränkungen. Namensänderungen gehen oftmals mit ganz persönlichen Entwicklungsschritten einher. Diese Prozesse sind Ihres Erachtens aus menschenrechtlicher Sicht keiner staatlichen Beschränkung in zeitlicher Hinsicht (10-Jahresfrist) zugänglich.

Auch hier gilt: Dass Monika als Juristin zur Einbringung der Beschwerde einen Rechtsanwalt benötigt, ist der Gipfel österreichischer Verbürokratisierung. An dieser Stelle sei wieder ihrem Dr. Roland Gabl für sein Vertrauen gedankt, dass er die von Monika verfasste Beschwerde als RA unter- und abfertigte.

 

 

03.11.2008: 2. Namensänderung / Abweisender Bescheid II. Instanz

 

Mit Bescheid vom 3.11.2008 wurde Monikas Berufung vom 12.10.2008 abgewiesen. Die Begründung lautete abermals, dass der beantragte erste Vorname "Monique" nicht Monikas Geschlecht entspreche und seit der letzten beantragten NÄ noch keine 10 Jahre vergangen seien. Es sei, was aber nicht stimmt, nicht Aufgabe der Namensänderungsbehörde, Monikas Geschlechtszugehörigkeit zu beurteilen. Da von ihr kein Geburtenbuchauszug (mit Geschlechtsvermerkseintrag) vorgelegt wurde, wäre abzuweisen gewesen. Das war von vornherein klar. Trotzdem ein großes Dankeschön an die Beamten für die wirklich raschen Entscheidungen. Nun geht’s zum VfGH.

 

 

12.10.2008:  2. Namensänderung / Berufung an II. Instanz

 

Gegen den abschlägigen erstinstanzlichen Bescheid vom 26.9.2008 wurde am 12. Oktober 2008 Berufung an die Behörde zweiter Instanz (Landeshauptmann der Steiermark) erhoben. Darin wurde Monikas deutliche Annäherung an das äußere weibliche Erscheinungsbild mit 8 Beilagen belegt. Da ein Geschlechtsvermerk im Geburtenbuch lediglich den Geschlechtswechsel dokumentiert, hat selbiger lediglich deklaratorische (dokumentierende) und keine konstitutive (schaffende) Kraft. Deshalb wäre Monikas Antrag auch aufgrund der Aktenlage stattzugeben gewesen. Als Begründung führte sie aber auch ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf freie Namenswahl an, d.h. das staatsbürgerliche Recht, seinen Namen unabhängig von dessen Geschlechtszugehörigkeit frei zu wählen.

  • Berufung
  • Beilagen: sieheVfGH-Beschwerde vom 9.12.2008

 

 

26.09.2008:  2. Namensänderung / Abweisender Bescheid I. Instanz

 

Erwartungsgemäß wurde der Antrag zur zweiten Namensänderung mit Bescheid vom 26. September 2008 abgewiesen. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, dass a. der erste Vorname "Monique" nicht ihrem Geschlecht entspreche und b. zwischen zwei Namensänderungen grundsätzlich 10 Jahre verstrichen sein müssten. Zuvor brachte Monika eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein.

 


08.08.2008:  2. Namensänderung / Antrag Behörde I. Instanz

 

Am 08.08.2008 stellte Monika einen neuerlichen Namensänderungsantrag von "Toni Monique Alexandra" auf "Monique Alexandra" an die BH Graz Umgebung. Sozusagen als Zwischenschritt erfolgte zuvor die erste Namensänderung auf "Toni Monique", weil ihr bewusst war, dass gemäss der derzeit gültigen Rechtslage die Änderung des ersten Vornamens auf "Monique" nur schwer bzw. gar nicht möglich ist. Für Mann zu Frau Transsexuelle ist die Annahme eines weiblichen (nicht geschlechtsneutralen) Vornamens nämlich – nach grundlegend falscher Ansicht der Behörde – erst ab Änderung des geschlechtsspezifischen Geburtenbucheintrages auf "weiblich" möglich. Ohne dass dies gesetzlich verankert wäre, fordert die Verwaltungspraxis dafür die Durchführung einer geschlechtsanpassenden Operation.

Da Monika aus verschiedensten Gründen nicht zu diesem schwerwiegenden Eingriff bereit ist, musste zuerst ein geschlechtsneutraler Vorname her. Diesen gilt es nun in einem zweiten Namensänderungsverfahren ersatzlos zu streichen, sodass der erste Vorname ihrem tatsächlichen Wunschnamen "Monique" entspricht. Dabei sind nun zwei Hindernisse zu überwinden: Erstens den Versagungsgrund der zweiten Antragstellung innerhalb von 10 Jahren und zweitens die Tatsache, dass der Staat beim Geschlecht offenbar – zu Unrecht – ausschließlich auf die Entfernung u/o Ausprägung der primären Geschlechtsorgane abstellt.

 

 



ERSTE NAMENSÄNDERUNG:  T. MONIQUE ALEXANDRA (JUSTL
)


Seit 14. Mai 2008 lautete Monikas bürgerlicher Name "Mag.a Toni Monique Alexandra Justl". Sie bevorzugte es eindeutig mit "Monique", "Monika" oder "Moni" angesprochen zu werden. "Toni" ist zwar auch ein Frauenvorname, hat für ihre persönliche Anrede aber ausgedient. Gemäß der gültigen Rechtslage (Österreichisches Namensänderungsgesetz 1995) muss der erste Vorname aber dem Geschlecht entsprechen. Irrigerweise geht die behördliche Praxis davon aus, dass unter „Geschlecht“ ausschließlich das im Geburtenbuch eingetragene Geschlecht zu verstehen sei.  Dies kann nicht stimmen, weil die Behörde dazu verpflichtet ist, die materielle Wahrheit – hier das tatsächliche Geschlecht – von Amts wegen festzustellen. Was in Büchern steht, muss ja nicht stimmen. Der Vorname kann nach gängiger Verwaltungspraxis auch „geschlechtsneutral“ sein. In anderen Ländern übliche männliche Vornamen wie "Michelle" oder "Andrea" kommen für Monika prinzipiell nicht in Betracht. Ihr (erster) Wunschvorname ist und bleibt "Monique" bzw. "Monika", weshalb sie in einem weiteren und eventuell zeit- und kostenintensiven Verfahren versucht, diesen echten weiblichen ersten Vornamen eingetragen zu bekommen. Monika läßt sich doch nicht vom Staat vorschreiben, welchen Namen sie offiziell führt!

Der Sachbearbeiter auf der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung erwies sich als sehr entgegenkommend, indem er bei Monikas persönlichem Erscheinen sofort ihrer Rechtsansicht beipflichtete. Dieser zufolge war die Änderung ihres Vornamens notwendig, um unzumutbare Nachteile in sozialen Beziehungen und in wirtschaftlicher Hinsicht zu vermeiden [§ 2 (2) iVm (1) Z. 19 NÄG95]. „In der Geburtsurkunde steht männlich, vor mir sitzt aber eine Frau … beschreiben sie bitte kurz schriftlich die Nachteile, die sie dadurch in ihren sozialen Beziehungen haben“, kam er ihr entgegen. Es wäre auch möglich gewesen, eine Namensänderung aus „sonstigen Gründen“ zu bewirken. Diese wäre aber mit nicht unbeachtlichen Kosten verbunden gewesen. Aus taktisch-rechtlichen Gründen hat Monika bis hierher alles im Alleingang gemacht. Eine psychotherapeutische Befundung (Transsexualismus) hatte sie erst im zweiten Namensänderungsverfahren.

 

 

GEBURTSNAME:  ANTON ALEXANDER (JUSTL)

 

Kaum erblickte sie das Licht dieses Planeten wurde ihr zwar der Name „Anton Alexander Justl“ verpasst, jedoch nannte man sie stets „Toni“. Dies vor allem, weil sich von Anfang an alles in ihr gegen „Anton“ sträubte. Interessanterweise hießen ihre 3 männlichen Vorfahren ebenfalls „Anton“, wurden jedoch auch immer „Toni“ gerufen. „ Monique“ nennt sie sich schon seit etwa 2000. Dieser Name entstand im Zusammenwirken mit ihrer ersten Frau. In einigen lustigen Stunden ist sie mit der Hilfe einer Freundin namens „Nina“ auf den Familiennamen „Du Mont“ gekommen, der für ihre deutschen Freundinnen, die sie zärtlich „Alpenheidi“ oder „Alpenfee“ nannten, zum Ausdruck bringen sollte, dass sie „vom Berg“ (symbolisch: Österreich) kommt und stolz darauf ist. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Monika sich nach wie vor als Weltbürgerin sieht und fühlt. „Monique Dumont“ war so etwas wie ein Künstlername.